Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeberleistungen – Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen?

Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts
Die Krise bringt es an den Tag. Leistungen des Arbeitgebers werden plötzlich in Frage gestellt – argumentiert wird u.a. damit, Sozialleistungen könnten aus “wirtschaftlichen Gründen” nicht mehr aufrechterhalten werden oder insgesamt auf die Prüfstand gestellt. Schwierig wird das Ganze, wenn gleichzeitig individuelle Zusagen – im Arbeitsvertrag oder anderer Form – gemacht wurden, von denen sich der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verabschieden kann. Ein solches Beispiel hat jetzt das Bundesarbeitsgericht beschäftigt und es ging vorrangig um die Frage: Was sind “wirtschaftliche Gründe”? Und musste der Arbeitnehmer diese Einschränkung akzeptieren.
Das BAG hat in dem Fall untersucht, ob ein solcher Widerrufsvorbehalt – hier sehr pauschal ausgedrückt – überhaupt zulässig sein kann. Die Antwort folgt aus
a) Verbrauchersicht (der Arbeitnehmer ist Verbraucher) und
b) zum Schutz vor unangemessenen Klauseln im Arbeitsvertrag.
Der Fall: Die Mitarbeiterin hatte einen Dienstwagen zur Verfügung und in den Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers hieß es, die Überlassung könne “aus wirtschaftlichen Gründen” widerrufen werden. Die Mitarbeiterin ging davon aus, dass sie jedes Jahr 49.500 km mit dem Firmen-PKW fahren würde. Tatsächlich fuhr sie im Jahre 2006 nur 29.450 km. Dies hielt die Arbeitgeberin für unwirtschaftlich und widerrief die Überlassung des Fahrzeugs. Hiergegen klage die Arbeitnehmerin.
Im Ergebnis stellte das Gericht fest, der Arbeitgeber dürfe den Firmen-PKW nicht aus “wirtschaftlichen Gründen” entziehen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei unwirksam. Das Gericht sah hier einen Verstoß wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin. Sie habe nicht erkennen können, was die genannten “wirtschaftlichen Gründe” sind. Der Verbraucher hätte aber erkennen müssen, was auf ihn zukommt, um sich darauf einstellen zu können. Das habe die Klausel nicht hinreichend ausgedrückt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 13.04.2010 – 9 AZR 113/09)
Anmerkung: Bisher hatte das BAG nur entschieden, dass ein Widerruf aus “beliebigen Gründen” natürlich unwirksam ist. Jetzt ging es um eine bestimmte (durchaus übliche) Klausel, die gleichfalls nicht anerkannt wurde.
Konsequenz für den Betriebsrat: Für Betriebsräte ist diese Sicht deshalb wichtig, weil sie zeigt, dass die einzelnen Arbeitnehmer durchaus weitergehende Möglichkeiten und Rechte haben.