Betriebsänderung durch Einführung standardisierter Abläufe
LAG Schleswig-Holstein akzeptiert vorsorglichen Sozialplan / BAG lehnt dies ab
Eigentlich lag in dem Fall eine interessante Konstellation vor. Konzernweit war ein neues “Operating System” eingeführt worden. Ziel war, dass die Arbeitsabläufe nachhaltig und systematisch u.a. nach Erfassung der aufgewendeten Zeit pro Arbeitsvorgang und der Leerlaufzeiten, rationalisiert und effektiver, damit auch produktiver gestaltet werden. Außerdem wurde ein System zur Steigerung der Maschinenverfügbarkeit implementiert. Der Betriebsrat hatte eine Einigungsstelle angerufen und diese hatte einen vorsorglichen Sozialplan aufgestellt, der jetzt vom Unternehmen in Frage gestellt wurde.
Das LAG Schleswig-Holstein: “Auch wenn zu Beginn der Einführung eines derartigen Verfahrens iSd § 111 Satz 3 Ziff. 5 BetrVG mangels Vorliegens von Auswertungsergebnissen noch keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Beschäftigten geplant sind, ist ein Sozialplan in der Einigungsstelle erzwingbar. Das gilt jedenfalls nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen. Es reicht aus, dass die in dem erzwingbaren Sozialplan als ausgleichsfähig geregelten Nachteile gerade objektiv durch diese Betriebsänderung möglicherweise verursacht werden.” (LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. 22.01.2014 – 3 TaBV 38/13). Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders und meinte, die Nachteile müssten sich schon tatsächlich konkretisiert haben.