Streichung einer Hierarchieebene nicht automatisch Kündigungsgrund
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung damit begründen, eine Hierarchieebene im Betrieb sei gestrichen worden. Das Bundesarbeitsgericht folgt diesem nicht automatisch. In der Grundsatzentscheidung vom 10.10.2002 wird ausgeführt: “Die Streichung einer Hierarchieebene ist für sich noch keine, die Gerichte bindende unternehmerische Entscheidung. Es muss stets geprüft werden, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist.” Abgestellt wird vor allem auf die evtl. noch verbleibende Arbeit. Das Gericht weiter: “Kann die anfallende Arbeit vom verbleibenden Personal nur mit “überobligatorischen” Leistungen erledigt werden, so spricht dies gegen einen Wegfall des Arbeitsplatzes.” (Bundesarbeitsgericht vom 10. Okt. 2002 – 2 AZR 598/01 – mit Urteilsanmerkung Rechtsanwalt Wolfgang Steen, Arbeitsrecht im Betrieb Heft 5 /2004, Seite 319 bis 320)