Beratung Betriebsrat (Sachverständige)
Auch der Bundesgerichtshof sieht Notwendigkeit der Beratung
Bisher waren Fragen, die den Anspruch des Betriebsrates auf Sachverständigen-Beratung betreffen, lediglich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) behandelt worden. Erstmals hat sich jetzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Frage beschäftigen müssen. Der Fall: Weil das Unternehmen verschiedene Umstrukturierungsmaßnahmen plante, beschloss der Betriebsrat aus einem Betrieb mit mehr als 300 Arbeitnehmern, sich betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Weil schließlich Kosten von (stolzen) rd. € 86.000 entstanden waren, kam es zum Streit. Das Landgericht meinte nur lapidar, die Klage sei “unnütz und schlechthin sinnlos”. Das sah der Bundesgerichtshof anders.
Ausdrücklich stellte der BGH jetzt fest:
“Die Grenzen des dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehen-den Spielraums sind im Interesse seiner Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht zu eng zu ziehen.” Allerdings meinte der BGH auch, ein Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG bestehe nur, wenn “das versprochene Entgelt marktüblich ist”. Über diese Grenze hinaus, könne auch kein Erstattungsanspruch bestehen, da der Betriebsrat im Übrigen vermögenslos sei. Dann ist der “überschießende” Teil der Vergütung unwirksam.
Fazit: Der Fall verwundert schon deshalb, weil offensichtlich keine “vorherige Vereinbarung” mit dem Arbeitgeber (nach § 80 Abs. 3) getroffen wurde. Dies hätte nicht nur den Ärger, sondern auch eine mögliche negative Gerichtsentscheidung erspart. Inzwischen hat allerdings (nach Zurückverweisung) das LG Frankfurt auch den Erstattungsanspruch anerkannt. Hinweis: Durch die Neuregelung in § 111 BetrVG, in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmer selbständig über den Beraterbeauftragung entscheiden zu können, sollte die Klärung (sicherheitshalber) vorher erfolgen.
Haftung des Betriebsrates?
In einigen Medien wurde die vorgenannte Entscheidung übrigens mit der Überschrift kommentiert, “Der Betriebsrat und seine Mitglieder haften für die Beauftragung eines Beraters”. Das ist natürlich Unsinn, wenn man in die Gründe der Entscheidung schaut, die ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Beratung abstellen.