Sozialleistungen

Sozialleistungen und Widerruf des Arbeitgebers

Schon 1986 hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass ein Wegfall bzw. ein Widerruf von Sozialleistungen nur in engen Grenzen möglich ist. In der Entscheidung heißt es: “Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist.” Das heißt nichts anderes als: Soll eine Sozialleistung gestrichen werden, muss dies mit einer anderen kompensiert werden (sog. Kollektives Günstigkeitsprinzip). Soll eine nachfolgende Betriebsvereinbarung dennoch insgesamt ungünstiger ausfallen, ist dies, so das Gericht, “nur zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung der Sozialleistungen verlangen kann”. Das wiederum bedeutet, es muss mindestens ein Widerrufsvorbehalt durch den Arbeitgeber erklärt worden sein (wovon in den meisten Fällen nicht auszugehen ist). Übrigens: “Es kommt nicht darauf an, ob die in einer solchen Betriebsvereinbarung geregelten Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen (§ 87 Abs. 1 BetrVG) oder nur als freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) Zustandekommen.” Das bedeutet nichts anderes als, die vom Arbeitgeber erklärte “Freiwilligkeit” der Leistungen spielt für den Betriebsrat überhaupt keine Rolle (BAG v. 16.09.1986 – GS 1/82).