Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf kann ein BR-Vorsitzender einen Entgeltausgleich in Bezug auf Feiertag-, Nacht- und Sonntagszuschläge verlangen, wenn die entsprechenden Schichten wegen Betriebsratstätigkeit nicht geleistet werden konnten. Es gilt das Lohnausfallprinzip und für die Berechnung des Arbeitsentgelts reicht es aus, die Forderung auf einen hypothetischen Geschehensablauf zu stützen. Das Gericht stellt heraus: “Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung eines Ehrenamts zu erleiden.” (LAG Düsseldorf v. 10.05.2016 – 12 Sa 35/16).
In dem konkreten Fall hatte der BR-Vorsitzende allerdings nicht vollständig nachgewiesen, in der Vergangenheit immer zu Nachtschichten eingesetzt worden zu sein. Dies hätte er vernünftig aufzeigen müssen.
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