Einigungsstelle

Zuständigkeit einer Einigungsstelle

Ob eine Einigungsstelle “zuständig” oder “offensichtlich nicht”, ist in jedem Streitfall über bestehende Mitbestimmungsrechte zu klären. Interessant sind vor allem Fälle, in denen ein Arbeitnehmer eine Beschwerde nach § 85 BetrVG erhebt und sich die Frage stellt, ob nicht individuelle Rechtsansprüche bestehen, so dass eine Einigungsstelle schon deshalb nicht zuständig sein kann. In einem Mobbing-Fall entschied jetzt das LAG Hamm: “Selbst wenn man die Verwendung des Begriffs “gemobbt” weiter gefasst verstehen sollte, begründet dies nicht die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle.” Entscheidend war, das der dortige Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend gemacht hatte, sondern vielmehr eine ungerechte Behandlung durch eine Vorgesetzte und den Geschäftsführer. “Gegenstand der Beschwerde sind insoweit Belastungen tatsächlicher Art”, so das Gericht.” Diese können Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens nach § 85 Abs. 2 BetrVG sein” (so auch LAG Hessen v. 15.09.1992, 4 TaBV 52/92). (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) v. 30.05.2016 – 7 TaBV 29/16).