Auch im Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie stellt sich die Fragen, ob der Chef einseitig Betriebsferien anordnen darf. Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist die Antwort eindeutig: Nein. Eine Anordnung von Urlaub wegen der Betriebsferien kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgen (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Aber auch sonst gilt: der persönliche Urlaubswunsch des Arbeitnehmers hat Vorrang (siehe § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Wer also schon seinen Urlaub verplant oder bereits den gesamten Urlaub im Kalenderjahr genommen hat, kann nicht gezwungen werden, jetzt womöglich schon den Urlaub für das Folgejahr anzugreifen. Im Internet kursiert der Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, nach dem in ‚dringenden‘ Fällen (dort: fehlende Belieferung) Urlaub angeordnet werden kann. Die Entscheidung ist ein Einzelfall und nicht übertragbar. Aspekte, wie z.B. das Einsparen von Energiekosten zwischen den Feiertagen, können nicht zählen. Außerdem ist Urlaub zusammenhängend mit mind. 14 Kalendertage zu nehmen (§ 7 Abs. 2 BUrlG), was schon die Anordnung einzelner Tage ausschließt.
Übrigens: hat der Betriebsrat die Zustimmung zu ‚Zwangsurlaub‘ verweigert und der Betrieb bleibt geschlossen, können die Betroffenen hinterher eine Urlaubsgutschrift erfolgreich einklagen (so das Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.04.2014.
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