Leistungsentgelt nach § 18 TVöD – Mit der Gießkanne ist Schluss
In vielen Dienststellen und Betrieben wurde das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD einfach “mit der Gießkanne” verteilt. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts Brandenburg ist damit jetzt Schluss. Das Gericht stellte fest: Das tarifliche Leistungsentgelt nach § 18 TVöD muss nach einer bestimmten Leistung, nach bestimmten Erfolgszielen oder wirtschaftlichen Erfolgen bestimmt werden und variabel sein. Wenn eine Dienstvereinbarung dies nicht vorsieht, ist sie unwirksam. Auch auf eine sog. “betriebliche Übung” kann nicht verwiesen werden. Verschärfend meinte das ArbG Brandenburg: Dem Arbeitgeber war es sogar (auch in der Vergangenheit) untersagt, freiwillig weitere 6 % des Tabellenentgelts auszuzahlen, da das Gesamtvolumen nur “zweckentsprechend” verwendet werden durfte. Die bisherige undifferenzierte Auszahlung sei aber keine zweckentsprechende Verwendung gewesen (ArbG Brandenburg v. 29.10.2013 – 2 Ca 565/13). Im Ergebnis wird die bestehende Dienstvereinbarung umgestaltet werden müssen.
Auch das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Fall, bei dem der Kläger die “ausstehenden” weiteren 6 % einklagte, es müsse auf jeden Fall eine Betriebsvereinbarung über ein “differenziertes Leistungsentgelt” vorliegen (BAG Urteil v. 16.5.2012 – 10 AZR 202/11).
siehe hierzu auch: “Fragen und Antworten aus der Praxis” in Der Personalrat Heft 4/2007