Monatsgespräch kann auf Betriebsausschuss übertragen werden
Das Bundesarbeitsgericht sieht als zulässig an, das Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber auf den Betriebsausschuss zu übertragen. Zwar zählen die monatlichen Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zu den laufenden Geschäften, deren Wahrnehmung dem Betriebsausschuss kraft Gesetzes übertragen ist. Dennoch – so das BAG in der Entscheidung vom 15.08.2012 (Az.: 7 ABR 16/11) kann der Betriebsrat den Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG damit beauftragen. In dem Streitfall hat der 21-köpfige Betriebsrat neben dem Betriebsausschuss insg. acht Ausschüsse für besondere Sachaufgaben gebildet. Der Antragsteller, der weder im Betriebsausschuss noch in einem der anderen Ausschüsse vertreten ist, griff die Entscheidung an, das Monatsgespräch nur mit dem Betriebsausschuss zu führen. Er meinte, dadurch würden “Minderheitslisten” benachteiligt, die nicht im Betriebsausschuss vertreten seien. Diese Rechtsauffassung teilte das BAG nicht. “Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat eigenverantwortlich darüber, inwieweit er im Interesse einer effektiven, flexiblen Betriebsratsarbeit die Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss für zweckmäßig erachtet. Denn der Betriebsausschuss kann grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG nur den Abschluss von Betriebsvereinbarungen ausgenommen hat,” so die Richter. Diese Aufgabenübertragung ist auch nicht im Hinblick auf den “Minderheitenschutz” von Betriebsratsmitgliedern unrechtmäßig. Denn das BetrVG gewährt den Minderheitenkoalitionen durch die Vorschriften zur Wahl der Ausschussmitglieder vermittelten “begrenzten” Schutz. Er wird bei der Besetzung des Betriebsausschusses durch § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verwirklicht. Der Minderheitenschutz ist im Übrigen flankiert durch § 34 Abs. 3 BetrVG. Danach hat jedes Betriebsratsmitglied – nicht nur ein Ausschussmitglied – das Recht, Unterlagen des Betriebsrats einzusehen.