Nachwirkung

Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung
Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung gelten weiter, wenn ein Regelungsgegenstand der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 BetrVG vorliegt. Der Grund liegt darin, dass jeweils eine Einigungsstelle aufgerufen ist, den Konflikt der Betriebsparteien zu lösen. Solange eine solche Lösung/Einigung nicht vorliegt greift die gesetzliche Nachwirkung ein.
Schwieriger zu beurteilen ist dagegen der Fall, dass nur einen sog. “teilmitbestimmte” Regelung vorliegt, also eine Betriebsvereinbarung teils erzwingbare, teils freiwillige Regelungen enthält. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dabei den Fall zu beurteilen, dass der Arbeitgeber nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung die Zahlung einer freiwilligen Zulage für Schichtarbeit einstellte. Das BAG hat hier die Regelungen über die Schichtarbeit und die Zulagenregelung als Einheit angesehen. Der Wille der Betriebsparteien sei darauf gerichtet gewesen, die Zulagen als Ausgleich für die besonderen Arbeitsbelastungen der Schichtarbeit zu gewähren. Damit wollten die Betriebspartner die Zulage solange den Arbeitnehmern zukommen lassen, wie diese nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Schichtarbeit zu leisten haben. Dies hat zur Folge, dass sich bei einer Kündigung der Betriebsvereinbarung die Nachwirkung der erzwingbaren Schichtplanregelung auch auf die teilmitbestimmte Zulagenregelung erstreckt. Im Revisionsverfahren hat das BAG den Klagen der Arbeitnehmer stattgegeben. (BAG, Urteil v. 09.07.2013 – 1 AZR 275/12)