Mitbestimmung bei Social Media
Facebook, Twitter und Co. Beschäftigen natürlich auch die Betriebsräte. Mitbestimmungsrechte können bestehen, wenn sog. “Social media guidelines” durch das Unternehmen erstellt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) oder schon dadurch, dass die Privatnutzung von eMail und Internet im Unternehmen generell verboten werden soll. Auch wenn der Facebook-Auftritt des Unternehmens selbst nicht mitbestimmungspflichtig ist, sind Regelungen, die sich darüber hinausgehend z.B. auf Kommunikationsinhalte beziehen mitbestimmungspflichtig, z.B. wenn sie die Verpflichtung begründen, sich bei der Nutzung als Mitarbeiter eines Unternehmens zu offenbaren (oder andere personenbezogene Daten zu veröffentlichen), Verstöße gegen die Richtlinie melden zu müssen oder auch Vorgaben hinsichtlich der Form von Beiträgen, die nicht auf das Verhalten einzelner Arbeitnehmer, sondern auf die Ordnung des Betriebs abzielen (vgl. die Entscheidung des BAG zum Honeywell-Verhaltenskodex).