Aktuelle Rechtsprechung Arbeits-/Landesarbeitsgericht Hamburg mit Richter Dr. Horn

Im Seminar werden konkrete Fälle aus der Hamburger Rechtsprechung zum BetrVG behandelt, u.a.

  • Mitbestimmung bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung
  • Mitbestimmung bei Vorlage von Zielvereinbarungen
  • Ausschluss von Sozialplanabfindungen und Klagverzichtsprämie
  • Betriebsratstätigkeit – Arbeitsbefreiung – Lohnausfallprinzip
  • Festlegung von Ausgleichszeiträumen bei der Arbeitszeit
  • Einsatz externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Mitarbeiterbefragung zur Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebseinschränkung und –spaltung nach § 111 BetrVG
  • “vorübergehende” Arbeitsnehmerüberlassung nach § 1 AÜG
  • Anfechtung einer Betriebsratswahl

Dr. Horn ist ein versierter Arbeitsrichter, der auch in zahlreichen Einigungsstellen tätig war.

Moderation: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen

Seminargebühr € 330,00 zzgl. MWSt und zuzügl. Tagespauschale Hotel

Seminarbeschreibung als PDF herunterladen

Termine:
16.02.2017 zur Anmeldung

Arbeitsrecht – was 2017 wichtig wird

Neues Gesetz zur Leiharbeit, neue EU-DatenschutzVerordnung,    Änderungen im Recht der Betriebsrenten, Neue Tendenzen in der Rechtsprechnung zum BetrVG
In diesem Seminar werden die gesetzlichen Neuerung zur Leiharbeit und Werkverträgen dargestellt. Überlassungsdauer, gleiche Bezahlung, Information des Betriebsrates. Wir geben Praxistipps, wie die Betriebsräte in Zukunft reagieren können.
Im Betriebsrentengesetz gibt es ab definitiv schon ab 01.01.2018 wichtige Neuerungen.

Themen:

Zur Leiharbeit

  • Abgrenzung Leiharbeit – Werkvertrag
  • Leiharbeit Einzelner künftig begrenzt
  • Umsetzung des “Equal pay”-Anspruches
  • Neue Möglichkeiten nach dem Gesetz
  • Informationsanspruch BR (Vorlagen von Verträgen)
  • Information bei Personalplanung § 92 BetrVG

Zum EU-Datenschutz

  • Neue Grundlage für alle EU-Staaten
  • Recht auf “Vergessenwerden”
  • neu: Datenschutz-Folgeabschätzung
  • weiterhin: betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Zum Betriebsrentengesetz

  • Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen
  • Benachteiligungsverbot für Ausgeschiedene
  • Neue Anpassungsregeln bei Pensionskassen und Lebensversicherungen
  • Verbesserte Auskunftspflichten (Erwerb, Stand bei Beendigung, Weiterentwicklung)
  • Einführung einer tariflichen Beitragszusage

Neue Tendenzen im BetrVG

  • Neues zur Mitbestimmung der Betriebsordnung (Sauberkeit, Handy-Verbot, Internet-Nutzung)
  • Gesundheitsschutz im Betrieb – konkreter Rahmen für die Arbeitsschutzorganisation
  • Sind regelmäßige Eignungsuntersuchungen noch zulässig?
  • Leistungsentgelte, Prämien, Zulagen – Mitbestimmung auch bei “Freiwilligkeit”
  • Schutz der Rückkehrer nach Elternzeit

Referenten: Ignatz Heggemann, Wolfgang Steen, Fachanwälte für Arbeitsrecht

Seminargebühr € 660,00 zzgl. MWSt und zuzügl. Tagespauschale Hotel

Seminarbeschreibung als PDF herunterladen

Termine:
23.-24.01.2017 ausgebucht
23.-24.02.2017 zur Anmeldung

Rechtsanwalt Wolfgang Steen

Rechtsanwalt Wolfgang SteenRechtsanwalt Wolfgang Steen, geb. 1954, berät Betriebsräte in allen Branchen – in einigen  Betrieben schon seit Jahrzehnten.
Erfahrungen bestehen in sämtlichen Konfliktfeldern betrieblicher Auseinandersetzungen. Schwerpunkte sind: Umorganisation und Ausgliederung, Arbeitszeitsysteme und Langzeitkonten, Begrenzung von Leiharbeit, flexible Vergütungssysteme und Beurteilungsverfahren, Sozialpläne und betriebliche Altersversorgung.

Von verschiedenen Veranstaltern wird Rechtsanwalt Steen regelmäßig angefordert. Von ihm liegen zahlreiche Urteilsanmerkungen in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb vor.

Rechtsanwältin Miriam Nabra

Rechtsanwältin Miriam NabraRechtsanwältin Miriam Nabra hat den Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht und ist regelmäßig in Betriebsratsseminare im Einsatz. Als Rechtsanwältin ist sie mit der Betreuung von Individual-, aber auch Betriebsratsmandaten befasst. Einen zusätzlichen Arbeitsschwerpunkt bilden Fragen der Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Unternehmenskrise.

Prof. Wolfgang Däubler

Professor Wolfgang DäublerProf. Wolfgang Däubler ist regelmäßiger Referent bei seminare37absatz6.
Er ist profunder Kenner der Probleme von Betriebsräten und herausragender Spezialist vor allem in europarechtlichen Fragen.

Bisherige Seminarthemen: “Die Streichliste der Großen Koalition” und “Europa – Einfluss auf das Arbeitsrecht” (Mai 2009)

Holger Schnoor

Holger SchnoorHolger Schnoor ist Kommunikations­trainer und ehemaliges BR-Mitglied in der Versicherungs­wirtschaft.
Seine Schwerpunkte sind: Gespräche strategisch vorbereiten und das Klima gestalten, Wünsche und Ziele des Gesprächspartners herausarbeiten, Eigene Gesprächsziele konsequent verfolgen, Durchsetzen in Verhandlungen

Rechtsanwältin Julia Grimme

Julia GrimmeJulia Grimme ist Fachanwältin für Sozialrecht und die Spezialistin für Schwerbehinderten­recht und Schwerbehinderten-Vertretungen. Ihre Seminarschwerpunkte sind “Aufgaben der Schwerbehinderten-Vertretung”, “Betriebliches Eingliederungsmanagement” und “Sozialrecht für Betriebsräte”. Im Dezember 2010 bieten wir ein Seminar an für die neugewählten SBVen.

Sozialauswahl

Sozialauswahl und Ehegatten

Da im Insolvenzfall diese Sozialauswahl verbindlich mit dem Betriebsrat gemeinsam aufgestellt wird, besteht hier eine hohe Verantwortung. Der Gesetzgeber unterstellt, der Betriebsrat werde seiner Verantwortung gegenüber den vom ihm repräsentierten Arbeitnehmern gerecht und nur unvermeidbaren Entlassungen zustimmen sowie solchen bei denen soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt sind. Aber auch die Unterhaltspflicht für Ehegatten dürfe nicht “vergessen” werden. Aus der ehelichen Solidarität schulden sich Ehegatten untereinander Unterhalt. Dies setzt weder eine Bedürftigkeit, noch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (hier: des verpflichteten Ehegatten) voraus – § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Jeder Ehegatte schuldet dem anderen Gatten Unterhalt, auch wenn dieser vermögend ist und in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Im konkreten Fall entschied deshalb das BAG die Auswahlrichtlinie für rechtswidrig.

Sachverständiger für Betriebsrat

Beratung Betriebsrat (Sachverständige)

Auch der Bundesgerichtshof sieht Notwendigkeit der Beratung
Bisher waren Fragen, die den Anspruch des Betriebsrates auf Sachverständigen-Beratung betreffen, lediglich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) behandelt worden. Erstmals hat sich jetzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Frage beschäftigen müssen. Der Fall: Weil das Unternehmen verschiedene Umstrukturierungsmaßnahmen plante, beschloss der Betriebsrat aus einem Betrieb mit mehr als 300 Arbeitnehmern, sich betriebswirtschaftlich beraten zu lassen. Weil schließlich Kosten von (stolzen) rd. € 86.000 entstanden waren, kam es zum Streit. Das Landgericht meinte nur lapidar, die Klage sei “unnütz und schlechthin sinnlos”. Das sah der Bundesgerichtshof anders.
Ausdrücklich stellte der BGH jetzt fest:
“Die Grenzen des dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehen-den Spielraums sind im Interesse seiner Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht zu eng zu ziehen.” Allerdings meinte der BGH auch, ein Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 BetrVG bestehe nur, wenn “das versprochene Entgelt marktüblich ist”. Über diese Grenze hinaus, könne auch kein Erstattungsanspruch bestehen, da der Betriebsrat im Übrigen vermögenslos sei. Dann ist der “überschießende” Teil der Vergütung unwirksam.
Fazit: Der Fall verwundert schon deshalb, weil offensichtlich keine “vorherige Vereinbarung” mit dem Arbeitgeber (nach § 80 Abs. 3) getroffen wurde. Dies hätte nicht nur den Ärger, sondern auch eine mögliche negative Gerichtsentscheidung erspart. Inzwischen hat allerdings (nach Zurückverweisung) das LG Frankfurt auch den Erstattungsanspruch anerkannt. Hinweis: Durch die Neuregelung in § 111 BetrVG, in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmer selbständig über den Beraterbeauftragung entscheiden zu können, sollte die Klärung (sicherheitshalber) vorher erfolgen.

Haftung des Betriebsrates?

In einigen Medien wurde die vorgenannte Entscheidung übrigens mit der Überschrift kommentiert, “Der Betriebsrat und seine Mitglieder haften für die Beauftragung eines Beraters”. Das ist natürlich Unsinn, wenn man in die Gründe der Entscheidung schaut, die ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Beratung abstellen.

Quartalsberichte

Quartalsberichte – vorherige Abstimmung mit BR und Wirtschaftsausschuss

Nach der gesetzlichen Regelung in § 110 Abs.1 BetrVG hat der Unternehmer die Belegschaft mindestens vierteljährlich über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens zu informieren (Quartalsberichte). Wichtig dabei: Das Gesetz sieht ausdrücklich eine vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss vor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt klargestellt, wie der Ablauf sein muss. Der Unternehmer muss dem BR und WiA zunächst einen Entwurf des Quartalsberichts zuleiten. Diese haben die Möglichkeit zur Stellungnahme, bei der sie Änderungen des Berichts vorschlagen können. Hierzu gehört auch die Aufnahme von bisher im Entwurf nicht enthaltenen Angaben. Der Unternehmer hat sich mit den Einwänden der Arbeitnehmervertretungen auseinanderzusetzen und diese bei der endgültigen Fassung des Berichts zu bedenken. Unterbleibt eine Unterrichtung nach § 110 Abs. 1 BetrVG oder werden die Arbeitnehmervertretungen nicht vor der Unterrichtung ordnungsgemäß beteiligt, können diese unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Unternehmer vorgehen (BAG v. 14. Mai 2013, Az.: 1 ABR 4/12).